Beschlossen auf der Gründungsversammlung
am 22.03.2003 in Heinsberg.
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen Schweinefreunde.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und erhält
den Zusatz e.V. .
2. Sitz des Vereins ist Heinsberg.
§ 2 Vereinszweck
1. Zweck des Vereins ist es, das Ansehen der Schweine in der
Öffentlichkeit zu verbessern sowie aktiv für den
Schutz und die artgerechte Haltung der Schweine einzutreten.
2. Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere
durch
? Herausgabe einer Vereinszeitschrift
? Information der Öffentlichkeit
? Zusammenarbeit mit Personen, Vereinen und Verbänden,
die ebenfalls für den Schutz und die artgerechte Haltung
von Schweinen eintreten
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Gründung
und endet am darauffolgenden 31.12. (Rumpfgeschäftsjahr).
§ 5 Mitgliedschaft
1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder, fördernde
Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.
2. Über die Aufnahme weiterer ordentlicher Mitglieder
entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag.
3. Fördernde Mitglieder sind alle Vereinsmitglieder,
die nicht ordentliche Mitglieder oder Ehrenmitglieder sind.
Ihnen steht die Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins
zu, soweit die vorhandenen personellen, räumlichen und
zeitlichen Kapazitäten ausreichen. Über den schriftlichen
Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
4. Als Ehrenmitglied kann aufgenommen werden,
wer sich um die Zwecke des Vereins verdient gemacht hat. Ehrenmitglieder
werden auf Vorschlag eines ordentlichen Mitglieds durch Beschluß
der ordentlichen Mitglieder aufgenommen.
5. Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an
ein Vorstandsmitglied, die jedoch nur zum 31.12. eines jeden
Jahres unter Beachtung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten
zulässig ist;
c) bei fördernden Mitglieder mit Streichung aus der Mitgliederliste;
d) durch Ausschluß aus dem Verein.
6. Der Ausschluß kann erfolgen, wenn
sich ein Mitglied eines vereinsschädigenden Verhaltens
schuldig gemacht hat. Über den Ausschluß entscheidet
der Vorstand mit einer Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder.
Die Streichung aus der Mitgliederliste durch den Vorstand
kann erfolgen, wenn das Mitglied mit seinen Mitgliedsbeiträgen
länger als 3 Monate in Verzug ist und trotz Mahnung an
die letztbekannte Anschrift den Rückstand nicht innerhalb
von 2 Wochen voll entrichtet. In der Mahnung muß auf
die bevorstehende Streichung aus der Mitgliedschaft hingewiesen
werden.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus erstem
und zweitem Vorsitzenden sowie dem Kassenwart. Jeder von ihnen
ist nach außen allein vertretungsberechtigt.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung
auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt so lange
im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
3. Der Vorstand teilt seine Aufgaben unter
seinen Mitgliedern selbständig auf und kann sich eine
Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung muss
von den ordentlichen Mitgliedern durch Beschluss genehmigt
werden.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich
vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 4
Wochen durch persönliche Einladung an die ordentlichen
Mitglieder, der die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung
beizufügen ist, mittels einfachem Brief oder E-mail an
die letztbekannte Anschrift / E-mail-Adresse der Mitglieder
einzuberufen.
2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere
folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts
des Vorstandes und dessen Entlastung,
b) Wahl des Vorstands,
c) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags,
d) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und
Vereinsauflösung,
3. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder.
4. Alle nicht in Abs. 2 genannten Aufgaben
können durch Beschluss der ordentlichen Mitglieder ohne
Einberufung der Mitgliederversammlung geregelt werden.
5. Außerordentliche Mitgliederversammlungen
können auf Antrag von mindestens einem Viertel der ordentlichen
Mitglieder oder auf Beschluss des Vorstandes im gleichen Verfahren
wie nach Abs. 1 einberufen werden.
6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig,
wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder
anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit lädt der
Vorstand umgehend zu einer zweiten Mitgliederversammlung mit
gleicher Tagesordnung ein. Diese ist unabhängig von der
Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Das auf
der Mitgliederversammlung zu führende Protokoll wird
von einem Vorstandsmitglied unterzeichnet.
§ 9 Beschlussfassung
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit
der anwesenden ordentlichen Mitglieder gefaßt. Eine
Vertretung durch ein anderes ordentliches Mitglied ist zulässig.
Der Vertreter hat eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.
Beschlüsse außerhalb der Mitgliederversammlung
werden mit der einfachen Mehrheit der ordentlichen Mitglieder
gefaßt.
§ 10 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge.
Sie sind jeweils am 01.01. eines jeden Jahres im Voraus fällig.
Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet
die Mitgliederversammlung.
§ 11 Satzungsänderungen und Auflösung
1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des
Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung.
Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen
und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern
bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung
zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit
von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
Die Beschlussfassung zur Auflösung des Vereins bedarf
der Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder.
2. Bei Aufhebung und Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen des Vereins
auf die Gesellschaft zur Erhaltung alter und gefährdeter
Haustierrassen (GEH), Witzenhausen, zu übertragen, die
es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden hat.
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